Europäisches Asylrecht und subsidiärer Schutz
Gesetzeslage
1. Genfer Flüchtlingskonvention
Die Genfer Flüchtlingskonvention der Vereinten Nationen von 1951 (ergänzt 1967) regelt den Schutz von Flüchtlingen.
Bei Verfolgung wegen:
- Rasse
- Religion
- Nationalität
- Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
- politischer Überzeugung
wird einem Flüchtling Aufenthalt gewährt, und er darf in Länder, in denen sein Flüchtlingsstatus nicht anerkannt ist, nicht zurückgeschoben werden.
Die Anwendung auf exterritorialen Gewässern - das betrifft z. B. die Situation auf dem Mittelmeer - ist umstritten.
Wirtschaftliche Not, Naturkatastrophen, Armut und Kriegszustände führen nicht zum Flüchtlingsstatus.
2. Asylrecht nach deutschem Grundgesetz
Artikel 16a Grundgesetz legt fest: "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht."
Davon ausgenommen sind Einreisende aus sicheren Drittstaaten, in denen die Menschenrechte und die Genfer Flüchtlingskonvention gewährleistet sind. Die Auswahl der sicheren Drittstaaten wird durch deutsches Gesetz geregelt.
3. Europäisches Asylrecht
Die europäische Richtlinie 2004/83/EG des Rates (2004) gewährt Kriegsflüchtlingen unter gewissen Bedingungen einen "subsidiären Schutz".
Als Gründe gelten:
-
die Verhängung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche Behandlung oder Bestrafung im Herkunftsland
-
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts
Hervorgehoben ist die "individuelle Bedrohung" - Krieg im Herkunftsland an sich ist kein Anerkennungsgrund.
Der "subsidiäre Schutz" gilt nur auf Zeit, d. h. bis zur Beendigung der Auslösebedingung.
Auch der Flüchtlingsstatus nach Genfer Konvention kann wiederaufgehoben werden, allerdings ist dies schwächer formuliert als beim subsidiären Schutz: Wenn der Flüchtling "nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt".
Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) fasst zusammen (1):
"Allgemeine Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit sind damit als Gründe für eine Asylgewährung grundsätzlich ausgeschlossen. Hier kommt unter Umständen die Gewährung von subsidiärem Schutz in Betracht."
4. Schengen-Abkommen
Südöstlicher Bereich des Schengen-Raumes (Stand 2012) dunkelblau: Schengen-Raum; hellblau: EU-Mitglieder ohne Schengen-Zugehörigkeit Kroatien ist Mitglied der EU (Beitritt 2013), aber nicht im Schengen-Raum Quelle: Aufenthaltsrecht.org (2) x |
Das Schengenabkommen in seiner letzten Fassung von 1995 (Schengener Durchführungsübereinkommen) legt für die Außengrenzen einheitliche Kontrollen fest, wohingegen die Binnengrenzkontrollen entfallen.
Der "Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration" (Prümer Vertrag 2005) kann dazugerechnet werden.
Die Karte oben zeigt die Schengen-Grenzen im Bereich des östlichen Mittelmeers und des Balkan.
Auf der sogenannten "Balkanroute" der Migranten wird nach Verlassen des EU- und Schengenlandes Griechenland und Durchqueren von Mazedonien, Kosovo und Serbien entweder mit Ungarn oder über Kroatien (EU-Land) mit Slowenien der Schengenraum erreicht.
4. Dublin-Übereinkommen
Das Übereinkommen von 1997, mit letzter Änderung (Dublin-III-Verordnung) 2013, legt fest, dass der EU-Staat, in dem ein Aslybewerber erstmalig einreist, das Asylverfahren durchzuführen hat.
Damit sollte einerseits sichergestellt werden, dass ein Asylverfahren angeboten wird, und andererseits eine Mehrfachbewerbung ausgeschlossen werden.
Quellenangaben
1. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), abgerufen 29.10.15
2. Aufenthaltsrecht.org, abgerufen 27.10.15